§ 18 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,

bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,

bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,

bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,

bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern

und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.

  1. (2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 20.12.2024
bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,

bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,

bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,

bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,

bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern

und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.

  1. (2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.

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