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Legende:
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bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,
bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,
bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,
bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,
bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern
und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.
(3) Verringert sich die im Abs. 1 vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (§ 83 Abs. 6 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.
bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,
bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,
bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,
bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,
bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern
und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.
(3) Verringert sich die im Abs. 1 vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (§ 83 Abs. 6 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.