§ 4 K-AFG § 4

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen:

1.

der Vorstand und

2.

das Kuratorium.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem Vorstand dürfen nur Personen angehören, die über Qualifikationen verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig sind. Dem Kuratorium dürfen nur Personen angehören, die über Qualifikationen verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Kuratoriums notwendig sind.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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