Dieses Gesetz dient der Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, sowie der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie der Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden.
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