Gesamte Rechtsvorschrift JBA-G

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

JBA-G
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Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

1. Abschnitt Errichtung

§ 1 JBA-G Errichtung


  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.Durch dieses Bundesgesetz wird eine Justizbetreuungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet, um die Verfügbarkeit der für die Besorgung von Betreuungsaufgaben des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Sinn des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte erforderlichen Personalressourcen zu gewährleisten. Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Justizbetreuungsagentur ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. (3)Absatz 3Die Justizbetreuungsagentur hat ihren Sitz in Wien und kann bei Bedarf Außenstellen einrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeiten der Justizbetreuungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  5. (5)Absatz 5Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden.Die Justizbetreuungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer oder ihrer Geschäftsführerin (im Folgenden: Geschäftsführung) unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit der Firma „Justizbetreuungsagentur“ anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag sind in das Firmenbuch einzutragen. Das Geschäftsjahr der Justizbetreuungsagentur ist das Kalenderjahr.
  7. (7)Absatz 7Eine Außenstelle ist nicht als Zweigniederlassung im Firmenbuch einzutragen.

2. Abschnitt Aufgaben und Grundsätze

§ 2 JBA-G Aufgabe


  1. (1)Absatz einsAufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten.
  2. (2)Absatz 2Zu dieser Aufgabe zählt insbesondere die Bereitstellung von Personal für
    1. 1.Ziffer einsdie psychiatrische Versorgung;
    2. 2.Ziffer 2die psychotherapeutische Versorgung;
    3. 3.Ziffer 3die psychologische, insbesondere klinisch-psychologische Betreuung;
    4. 4.Ziffer 4die medizinische Versorgung;
    5. 5.Ziffer 5die zahnmedizinische Versorgung;
    6. 6.Ziffer 6die physiotherapeutische Versorgung;
    7. 7.Ziffer 7die ergotherapeutische Versorgung;
    8. 8.Ziffer 8die logopädische Versorgung;
    9. 9.Ziffer 9die pflegerische Versorgung;
    10. 10.Ziffer 10die pädagogische Betreuung und
    11. 11.Ziffer 11die sozialarbeiterische Betreuung der Insassen von Justizanstalten.
  3. (3)Absatz 3Die Leitungsfunktionen des Betreuungsbereichs der Justizanstalten und die im Zusammenhang mit der Besorgung von Betreuungsaufgaben stehenden exekutiven Aufgaben werden von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über das von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Betreuungspersonal obliegt den Leitungen der Justizanstalten.
  4. (4)Absatz 4Für die Aufgabe gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Abs. 1 verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende Entgelt und dessen Verrechnung festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ist die Personalvertretung anzuhören.Für die Aufgabe gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Absatz eins, verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende Entgelt und dessen Verrechnung festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ist die Personalvertretung anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, mit Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen und anderen Experten zur Unterstützung der ordentlichen Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, abzuschließen; ebenso kann sie Verträge über die Bereitstellung von Dolmetschern (§ 75 Abs. 4 ASGG, § 126 Abs. 2a StPO) abschließen.Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, mit Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen und anderen Experten zur Unterstützung der ordentlichen Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, abzuschließen; ebenso kann sie Verträge über die Bereitstellung von Dolmetschern (Paragraph 75, Absatz 4, ASGG, Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO) abschließen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
  7. (5b)Absatz 5 bDie Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur technischen und administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur technischen und administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 47 a, StPO abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
  8. (6)Absatz 6Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, für die erforderliche strafvollzugsspezifische Aus- und Fortbildung des eingesetzten Personals zu sorgen. Zu diesem Zweck können Veranstaltungen der Strafvollzugsakademie in Anspruch genommen werden.
  9. (7)Absatz 7Auf Personal, das von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden § 35 Abs. 2 Z 1 und § 90 Abs. 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.196/1988, sowie sich aus einer nach § 15 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.Auf Personal, das von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, der 3. Abschnitt (Paragraphen 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.196 aus 1988,, sowie sich aus einer nach Paragraph 15, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.
  10. (8)Absatz 8Die Justizbetreuungsagentur ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne des § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998.Die Justizbetreuungsagentur ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne des Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,.

§ 3 JBA-G Entgeltlichkeit der Leistungen


  1. (1)Absatz einsDie Justizbetreuungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Grundsätze zur Ermittlung und Verrechnung des Entgelts sind in der Rahmenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 festzulegen, wobei die Höhe der Entgelte auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bestimmen ist.Die Justizbetreuungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Grundsätze zur Ermittlung und Verrechnung des Entgelts sind in der Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, festzulegen, wobei die Höhe der Entgelte auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bestimmen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bund finanziert und ersetzt entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Justizbetreuungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu 320 000 Euro (einmalige Gründungs- und Vorlaufkosten). Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von 35 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Anstalt erforderlich ist, wird die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, sonstiges Zubehör und damit zusammenhängende Forderungen und Verbindlichkeiten in die Anstalt einzubringen.

§ 4 JBA-G Grundsätze der Aufgabenerfüllung


§ 4.Paragraph 4,

Die Justizbetreuungsagentur hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Betreuung der Insassen in Justizanstalten zur Verfügung gestellte Personal die anerkannten Methoden insbesondere der Psychiatrie, Psychotherapie, (klinischen) Psychologie, Medizin, Zahnmedizin, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Pflege, Pädagogik und Sozialarbeit beachtet und die Erreichung der Vollzugszwecke nach dem Strafvollzugsgesetz sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten unterstützt, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betreuungsaufgaben steht.

§ 5 JBA-G Verschwiegenheitspflicht


  1. (1)Absatz einsDie von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.Die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.

3. Abschnitt-Haftung

§ 6 JBA-G Haftung


  1. (1)Absatz einsFür den von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Vollziehung der Gesetze (§ 2 Abs. 1) wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Justizbetreuungsagentur und derjenige/diejenige, der/die den Schaden zugefügt hat, haften dem/der Geschädigten nicht.Für den von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Vollziehung der Gesetze (Paragraph 2, Absatz eins,) wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Die Justizbetreuungsagentur und derjenige/diejenige, der/die den Schaden zugefügt hat, haften dem/der Geschädigten nicht.
  2. (2)Absatz 2Hat der Bund dem/der Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, so kann er von der Justizbetreuungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.Hat der Bund dem/der Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, so kann er von der Justizbetreuungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
  3. (3)Absatz 3Hat die Justizbetreuungsagentur gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, so ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Justizbetreuungsagentur gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, so ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3,, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. (4)Absatz 4Für die von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Justizbetreuungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.Für die von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Justizbetreuungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
  5. (5)Absatz 5Hat die Justizbetreuungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, so ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Justizbetreuungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Justizbetreuungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, so ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins,, 2 Absatz 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Justizbetreuungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

4. Abschnitt-Organisation

§ 7 JBA-G Organe


§ 7.Paragraph 7,

Die Organe der Justizbetreuungsagentur sind die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat.

§ 8 JBA-G Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung


  1. (1)Absatz einsFür die Justizbetreuungsagentur ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen durch die Geschäftsführung ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Sie ist durch die Bundesministerin für Justiz auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahrs eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung. Sie ist durch die Bundesministerin für Justiz auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahrs eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung der Geschäftsführung kann unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen durch die Bundesministerin für Justiz aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
  4. (4)Absatz 4Geht ein/eine Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ein befristetes Dienstverhältnis mit der Justizbetreuungsagentur ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 75 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 29b Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sind nicht anzuwenden.Geht ein/eine Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ein befristetes Dienstverhältnis mit der Justizbetreuungsagentur ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Paragraph 75, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraph 29 b, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsführung kann unbeschadet der Ansprüche der Justizbetreuungsagentur aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt gegenüber der Bundesministerin für Justiz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, so kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Justiz kann ein Mitglied des Aufsichtsrats für den Zeitraum einer Vakanz der Funktion der Geschäftsführung (Abs. 3 und 5) mit der Vertretung der Justizbetreuungsagentur bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführung beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Aufsichtsrats seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.Die Bundesministerin für Justiz kann ein Mitglied des Aufsichtsrats für den Zeitraum einer Vakanz der Funktion der Geschäftsführung (Absatz 3 und 5) mit der Vertretung der Justizbetreuungsagentur bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführung beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Aufsichtsrats seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.

§ 9 JBA-G Aufgaben der Geschäftsführung


  1. (1)Absatz einsDer Geschäftsführung obliegt die Leitung der Justizbetreuungsagentur. Sie hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und Grundsätze guter Unternehmensführung zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung, die ihre Obliegenheiten verletzt, haftet der Justizbetreuungsagentur für den daraus entstandenen Schaden.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Justizbetreuungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die Kosten der Geschäftsführung und deren Mitarbeiter/innen gesondert auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung und Änderung der inneren Organisation der Justizbetreuungsagentur (Geschäftsverteilung);
    2. 2.Ziffer 2Regelungen für die Vertretung der Geschäftsführung;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Justizbetreuungsagentur;
    4. 4.Ziffer 4Aufnahme von leitenden Angestellten.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Ein/eine ehemalige/r Geschäftsführer/in ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner/ihrer Funktion verpflichtet, Auskunft über seine/ihre Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Justizbetreuungsagentur zu geben.

§ 10 JBA-G Budget


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Justizbetreuungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Für das erste Geschäftsjahr hat die Bundesministerin für Justiz ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß § 9 Abs. 5.Für das erste Geschäftsjahr hat die Bundesministerin für Justiz ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß Paragraph 9, Absatz 5,

§ 11 JBA-G Berichtspflichten der Geschäftsführung


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung für die drei folgenden Jahre darzustellen. Weiters hat sie dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Justizbetreuungsagentur zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Justizbetreuungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  2. (2)Absatz 2Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Fall der Mündlichkeit ist dem Aufsichtsrat ein schriftlicher Bericht nachzureichen.

§ 12 JBA-G Planungs- und Berichtssystem


§ 12.Paragraph 12,

Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin für Justiz über die Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

§ 13 JBA-G Vertretung der Justizbetreuungsagentur


  1. (1)Absatz einsDie Justizbetreuungsagentur wird in allen Angelegenheiten durch die Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.Die Justizbetreuungsagentur wird in allen Angelegenheiten durch die Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 54, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrats oder der Bundesministerin für Justiz für den Umfang ihrer Befugnis, die Justizbetreuungsagentur zu vertreten, festgesetzt sind.
  3. (3)Absatz 3Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrats für einzelne Geschäfte gefordert wird.Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 2, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrats für einzelne Geschäfte gefordert wird.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung der Geschäftsführung sowie das Erlöschen sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung in schriftlicher Form beizufügen. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch von der abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführung unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Eine neue Geschäftsführung hat ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
  5. (5)Absatz 5Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Justizbetreuungsagentur geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen der Justizbetreuungsagentur ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen die Handlungsvollmacht andeutenden Zusatz beizufügen.
  6. (6)Absatz 6Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Justizbetreuungsagentur können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

§ 14 JBA-G Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses


  1. (1)Absatz einsUnter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuchs ist ein Jahresabschluss zu erstellen; dafür ist die Justizbetreuungsagentur wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch zu behandeln. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer (Abs. 2) vorzulegen.Unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuchs ist ein Jahresabschluss zu erstellen; dafür ist die Justizbetreuungsagentur wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz eins, Unternehmensgesetzbuch zu behandeln. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer (Absatz 2,) vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Abschlussprüfer ist für jedes Geschäftsjahr über Vorschlag des Aufsichtsrats durch die Bundesministerin für Justiz zu bestellen. Er hat den Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.Der Abschlussprüfer ist für jedes Geschäftsjahr über Vorschlag des Aufsichtsrats durch die Bundesministerin für Justiz zu bestellen. Er hat den Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der von der Bundesministerin für Justiz festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) und in ungekürzter Form beim Firmenbuch einzureichen; § 278 Abs. 1 erster Satz Unternehmensgesetzbuch ist anzuwenden.Der von der Bundesministerin für Justiz festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 5, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,) und in ungekürzter Form beim Firmenbuch einzureichen; Paragraph 278, Absatz eins, erster Satz Unternehmensgesetzbuch ist anzuwenden.

§ 15 JBA-G Aufsichtsrat


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsvier Mitglieder werden von der Bundesministerin für Justiz bestellt,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied wird vom Bundeskanzler bestellt,
    3. 3.Ziffer 3zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig.Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wennDie in Absatz eins, angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. (4)Absatz 4Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und ein/e Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 von der Bundesministerin für Justiz bestellt.Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und ein/e Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, von der Bundesministerin für Justiz bestellt.
  5. (5)Absatz 5Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Justizbetreuungsagentur sein.Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 8, Absatz 6, mit der Geschäftsführung können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Justizbetreuungsagentur sein.
  6. (6)Absatz 6Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  7. (7)Absatz 7Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Justizbetreuungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Justizbetreuungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.
  8. (8)Absatz 8Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz bedarf.
  9. (9)Absatz 9Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin für Justiz festzulegen ist.
  10. (10)Absatz 10Die im § 9 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind Mitglieder des Aufsichtsrats zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.Die im Paragraph 9, Absatz 2, für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind Mitglieder des Aufsichtsrats zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

§ 16 JBA-G Sitzungen des Aufsichtsrats


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.
  2. (2)Absatz 2Der Aufsichtsrat wird durch den/die Vorsitzende/n schriftlich, telefonisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Jedes Mitglied des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder der Geschäftsführung nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  4. (4)Absatz 4An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen. Die Geschäftsführung ist zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  5. (5)Absatz 5Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
  6. (6)Absatz 6Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
  7. (7)Absatz 7Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen hat.

§ 17 JBA-G Beschlüsse des Aufsichtsrats


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in, anwesend ist.
  2. (2)Absatz 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats innerhalb der vom/von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen widerspricht.
  4. (4)Absatz 4Im Umlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Mitglieder des Aufsichtsrats ist im Umlaufverfahren nicht zulässig.

§ 18 JBA-G Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin für Justiz bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Justizbetreuungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin für Justiz unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Justizbetreuungsagentur es erfordert.
  5. (5)Absatz 5Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPrüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzepts und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an die Bundesministerin für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1;Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin für Justiz zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    4. 4.Ziffer 4Prüfung des Jahresabschlusses der Justizbetreuungsagentur und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin für Justiz;
    5. 5.Ziffer 5Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;
    6. 6.Ziffer 6Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz über die Verwendung des Bilanzgewinns;
    7. 7.Ziffer 7Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Justizbetreuungsagentur;
    8. 8.Ziffer 8Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Justizbetreuungsagentur;
    9. 9.Ziffer 9Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 4 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;
    10. 10.Ziffer 10Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;
    11. 11.Ziffer 11Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz zur Abberufung der Geschäftsführung;
    12. 12.Ziffer 12Genehmigung des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie sonstigem Finanzanlagevermögen;
    13. 13.Ziffer 13Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
    14. 14.Ziffer 14Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
    15. 15.Ziffer 15Vertretung der Justizbetreuungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;
    16. 16.Ziffer 16Vertretung der Justizbetreuungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.
  6. (6)Absatz 6Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Abs. 5 Z 4 an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Absatz 5, Ziffer 4, an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.

5. Abschnitt Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19 JBA-G Aufsichtsrecht des Bundes


  1. (1)Absatz einsDie Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesministerin für Justiz obliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. 2.Ziffer 2die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. 5.Ziffer 5die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    6. 6.Ziffer 6die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.

6. Abschnitt Arbeitsrechtliche Bestimmungen

§ 20 JBA-G Anwendung des Angestelltengesetzes


  1. (1)Absatz einsFür die durch die Justizbetreuungsagentur begründeten Arbeitsverhältnisse finden § 1 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und § 4 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, keine Anwendung. Für Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur sind das Angestelltengesetz und die übrigen für private Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.Für die durch die Justizbetreuungsagentur begründeten Arbeitsverhältnisse finden Paragraph eins, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 und Paragraph 4, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, keine Anwendung. Für Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur sind das Angestelltengesetz und die übrigen für private Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit nicht die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden sind, ist auf Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.Soweit nicht die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, anzuwenden sind, ist auf Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, anzuwenden.

§ 21 JBA-G Personalvertretung


§ 21.Paragraph 21,

Von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassene Arbeitnehmer/innen gelten als Bedienstete im Sinn des § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen Arbeitgeberfunktionen auf den Bund übergegangen sind. Von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassene Arbeitnehmer/innen gelten als Bedienstete im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen Arbeitgeberfunktionen auf den Bund übergegangen sind.

§ 22 JBA-G Kollektivvertrag


§ 22.Paragraph 22,

Die Geschäftsführung hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

§ 23 JBA-G Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes


§ 23.Paragraph 23,

Auf die Arbeitnehmer/innen der Justizbetreuungsagentur sowie die Bewerber/innen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Justizbetreuungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnittes des 1. Hauptstückes des II. Teiles und der §§ 11a, 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Justizbetreuungsagentur als Dienststelle und als Zentralstelle gilt. Auf die Arbeitnehmer/innen der Justizbetreuungsagentur sowie die Bewerber/innen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Justizbetreuungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles und der Paragraphen 11 a,, 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Justizbetreuungsagentur als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.

7. Abschnitt Sonstige Regelungen

§ 24 JBA-G Abgabenbefreiung


  1. (1)Absatz einsDie Justizbetreuungsagentur ist ein Hoheitsbetrieb im Sinn des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Justizbetreuungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 tätig wird. Die Justizbetreuungsagentur ist von Verwaltungsabgaben befreit.Die Justizbetreuungsagentur ist ein Hoheitsbetrieb im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Justizbetreuungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, tätig wird. Die Justizbetreuungsagentur ist von Verwaltungsabgaben befreit.
  2. (2)Absatz 2Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von Stempelgebühren befreit.

§ 25 JBA-G Erbringung von Leistungen für die Justizbetreuungsagentur


§ 25.Paragraph 25,

Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

§ 26 JBA-G Kontrolle durch den Rechnungshof


§ 26.Paragraph 26,

Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 27 JBA-G Vorbereitende Maßnahmen


§ 27.Paragraph 27,

Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Justizbetreuungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

§ 28 JBA-G Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften


§ 28.Paragraph 28,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 29 JBA-G Personenbezogene Bezeichnungen


§ 29.Paragraph 29,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 30 JBA-G Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.Paragraph 2, Absatz 5,, 5a und 7 sowie Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5 b, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5b außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 5,, 5a und 7 sowie Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 5 b, außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt, soweit dieser den Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO betrifft, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 5 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5 b, tritt, soweit dieser den Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 47 a, StPO betrifft, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 31 JBA-G Vollziehung


§ 31.Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Artikel

Art. 5 JBA-G


1.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2.

(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

3.

(Anm.: Vollziehungsklausel)