(1) Die Justizbetreuungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Grundsätze zur Ermittlung und Verrechnung des Entgelts sind in der Rahmenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 festzulegen, wobei die Höhe der Entgelte auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bestimmen ist.
(2) Der Bund finanziert und ersetzt entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Justizbetreuungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu 320 000 Euro (einmalige Gründungs- und Vorlaufkosten). Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von 35 000 Euro.
(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Anstalt erforderlich ist, wird die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, sonstiges Zubehör und damit zusammenhängende Forderungen und Verbindlichkeiten in die Anstalt einzubringen.
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