Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.Paragraph 2, Absatz 5,, 5a und 7 sowie Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5 b, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5b außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 5,, 5a und 7 sowie Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 5 b, außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.
(5)Absatz 5§ 2 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt, soweit dieser den Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO betrifft, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 5 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5 b, tritt, soweit dieser den Abschluss von Verträgen über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 47 a, StPO betrifft, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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