§ 6 JBA-G Haftung

JBA-G - Justizbetreuungsagentur-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür den von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Vollziehung der Gesetze (§ 2 Abs. 1) wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Justizbetreuungsagentur und derjenige/diejenige, der/die den Schaden zugefügt hat, haften dem/der Geschädigten nicht.Für den von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Vollziehung der Gesetze (Paragraph 2, Absatz eins,) wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Die Justizbetreuungsagentur und derjenige/diejenige, der/die den Schaden zugefügt hat, haften dem/der Geschädigten nicht.
  2. (2)Absatz 2Hat der Bund dem/der Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, so kann er von der Justizbetreuungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.Hat der Bund dem/der Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, so kann er von der Justizbetreuungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
  3. (3)Absatz 3Hat die Justizbetreuungsagentur gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, so ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Justizbetreuungsagentur gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, so ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3,, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. (4)Absatz 4Für die von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Justizbetreuungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.Für die von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Justizbetreuungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
  5. (5)Absatz 5Hat die Justizbetreuungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, so ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Justizbetreuungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Justizbetreuungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, so ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen eins,, 2 Absatz 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Justizbetreuungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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