Auf die Arbeitnehmer/innen der Justizbetreuungsagentur sowie die Bewerber/innen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Justizbetreuungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnittes des 1. Hauptstückes des II. Teiles und der §§ 11a, 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Justizbetreuungsagentur als Dienststelle und als Zentralstelle gilt. Auf die Arbeitnehmer/innen der Justizbetreuungsagentur sowie die Bewerber/innen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Justizbetreuungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles und der Paragraphen 11 a,, 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Justizbetreuungsagentur als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.
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