Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Geschäftsführung hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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