§ 19 JBA-G Aufsichtsrecht des Bundes

JBA-G - Justizbetreuungsagentur-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesministerin für Justiz obliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. 2.Ziffer 2die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. 5.Ziffer 5die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    6. 6.Ziffer 6die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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