§ 2 JBA-G Aufgabe

JBA-G - Justizbetreuungsagentur-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten.
  2. (2)Absatz 2Zu dieser Aufgabe zählt insbesondere die Bereitstellung von Personal für
    1. 1.Ziffer einsdie psychiatrische Versorgung;
    2. 2.Ziffer 2die psychotherapeutische Versorgung;
    3. 3.Ziffer 3die psychologische, insbesondere klinisch-psychologische Betreuung;
    4. 4.Ziffer 4die medizinische Versorgung;
    5. 5.Ziffer 5die zahnmedizinische Versorgung;
    6. 6.Ziffer 6die physiotherapeutische Versorgung;
    7. 7.Ziffer 7die ergotherapeutische Versorgung;
    8. 8.Ziffer 8die logopädische Versorgung;
    9. 9.Ziffer 9die pflegerische Versorgung;
    10. 10.Ziffer 10die pädagogische Betreuung und
    11. 11.Ziffer 11die sozialarbeiterische Betreuung der Insassen von Justizanstalten.
  3. (3)Absatz 3Die Leitungsfunktionen des Betreuungsbereichs der Justizanstalten und die im Zusammenhang mit der Besorgung von Betreuungsaufgaben stehenden exekutiven Aufgaben werden von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über das von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte Betreuungspersonal obliegt den Leitungen der Justizanstalten.
  4. (4)Absatz 4Für die Aufgabe gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Abs. 1 verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende Entgelt und dessen Verrechnung festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ist die Personalvertretung anzuhören.Für die Aufgabe gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Justizbetreuungsagentur ist zur Annahme von Aufträgen gemäß Absatz eins, verpflichtet und hat diese in vertretbarem Zeitraum auszuführen. Die Bundesministerin für Justiz schließt mit der Justizbetreuungsagentur eine Rahmenvereinbarung ab, in der Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgabe näher bestimmt und Grundsätze für das zu leistende Entgelt und dessen Verrechnung festgelegt werden. Vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung ist die Personalvertretung anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, mit Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen und anderen Experten zur Unterstützung der ordentlichen Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, abzuschließen; ebenso kann sie Verträge über die Bereitstellung von Dolmetschern (§ 75 Abs. 4 ASGG, § 126 Abs. 2a StPO) abschließen.Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, mit Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen und anderen Experten zur Unterstützung der ordentlichen Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, abzuschließen; ebenso kann sie Verträge über die Bereitstellung von Dolmetschern (Paragraph 75, Absatz 4, ASGG, Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO) abschließen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
  7. (5b)Absatz 5 bDie Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur technischen und administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach § 47a StPO abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von juristischen Mitarbeitern und Personen zur technischen und administrativen Unterstützung für den Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 47 a, StPO abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
  8. (6)Absatz 6Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, für die erforderliche strafvollzugsspezifische Aus- und Fortbildung des eingesetzten Personals zu sorgen. Zu diesem Zweck können Veranstaltungen der Strafvollzugsakademie in Anspruch genommen werden.
  9. (7)Absatz 7Auf Personal, das von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden § 35 Abs. 2 Z 1 und § 90 Abs. 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.196/1988, sowie sich aus einer nach § 15 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.Auf Personal, das von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, der 3. Abschnitt (Paragraphen 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.196 aus 1988,, sowie sich aus einer nach Paragraph 15, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.
  10. (8)Absatz 8Die Justizbetreuungsagentur ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne des § 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998.Die Justizbetreuungsagentur ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne des Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 JBA-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 JBA-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 JBA-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 JBA-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 JBA-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JBA-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 JBA-G
§ 3 JBA-G