§ 20 JBA-G Anwendung des Angestelltengesetzes

JBA-G - Justizbetreuungsagentur-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die durch die Justizbetreuungsagentur begründeten Arbeitsverhältnisse finden § 1 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und § 4 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, keine Anwendung. Für Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur sind das Angestelltengesetz und die übrigen für private Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.Für die durch die Justizbetreuungsagentur begründeten Arbeitsverhältnisse finden Paragraph eins, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 und Paragraph 4, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, keine Anwendung. Für Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur sind das Angestelltengesetz und die übrigen für private Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit nicht die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden sind, ist auf Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.Soweit nicht die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, anzuwenden sind, ist auf Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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