Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2)Absatz 2Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
1.Ziffer einsder Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139,der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 123 a,, 123b und 139,
2.Ziffer 2Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,
3.Ziffer 3Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,
4.Ziffer 4Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
5.Ziffer 5der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3)Absatz 3Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.
(4)Absatz 4Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach Paragraph 68, nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 256 IO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 256 IO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 256 IO