Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsNicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
1.Ziffer einsdie Prozesskosten,
2.Ziffer 2das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
3.Ziffer 3das Ruhen des Verfahrens,
4.Ziffer 4die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO,die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO,
5.Ziffer 5die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Sanierungsplans unddie Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach Paragraph 112, ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Sanierungsplans und
(2)Absatz 2Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Paragraphen 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.Für mündliche Verhandlungen gilt Paragraph 59, EO.
(3a)Absatz 3 aDas Gericht kann mündliche Verhandlungen und Einvernehmungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit des Schuldners oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die persönliche Anwesenheit des Schuldners ist jedenfalls erforderlich, wenn ein Sanierungs- oder Zahlungsplan zur Abstimmung kommen soll. Der Schuldner und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben.
(4)Absatz 4Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen. Das Gericht hat jede Entscheidung mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.
(5)Absatz 5Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
(6)Absatz 6Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
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