Norm: IO §255IO §256GOG §89jZPO §87 Abs2ZPO §514 Abs1
Rechtssatz: Die, wenngleich nur als Verfügung bezeichnete, Anordnung der Aufnahme der vom Schuldner mitgeteilten Änderung seiner Anschrift in die Insolvenzdatei ist als Beschluss einzustufen, der mittels Rekurs anfechtbar ist. Es ist nicht zulässig, nach Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens einen mitgeteilten Wohnsitzwechsel des Schuldners durch Aufn... mehr lesen...