1.Ziffer einsKlagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
2.Ziffer 2Klagen über Masseforderungen;
3.Ziffer 3Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;
4.Ziffer 4Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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