Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:
1. | Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung; | |||||||||
2. | Klagen über Masseforderungen; | |||||||||
3. | Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht; | |||||||||
4. | Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können. |
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