§ 251 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. § 242 ist entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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