Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn
1. | der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder | |||||||||
2. | der Schuldner flüchtig ist oder | |||||||||
3. | sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt. |
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