Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:
1. | im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter; | |||||||||
2. | die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs; | |||||||||
3. | die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden. |
0 Kommentare zu § 263 IO