Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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