Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
(2)Absatz 2Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
(3)Absatz 3Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(4)Absatz 4Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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