Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
1.Ziffer einsfür diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und
2.Ziffer 2in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,
ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden.ist Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Hingegen stehen § 222 Abs. 1, §§ 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach § 221 Abs. 2 Z 13 nicht entgegen.Hingegen stehen Paragraph 222, Absatz eins,, Paragraphen 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht entgegen.
In Kraft seit 19.04.2003 bis 31.12.9999
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