(1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
1. | für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und | |||||||||
2. | in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist, | |||||||||
ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden. |
(2) Hingegen stehen § 222 Abs. 1, §§ 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach § 221 Abs. 2 Z 13 nicht entgegen.
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