Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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