(1) Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.
(2) Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein Sanierungsplan ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.
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