§ 220h IO Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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