Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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