Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102). Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (Paragraph 102,).
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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