§ 236 IO Ausübung von Gläubigerrechten

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 236.Paragraph 236,

Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102). Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (Paragraph 102,).

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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