§ 233 IO

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 233 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 233 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 233 IO


Entscheidungen zu § 233 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 233 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 233 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 232 IO
§ 234 IO