Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
1.Ziffer einsder Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
2.Ziffer 2in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
3.Ziffer 3in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
(2)Absatz 2Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken. § 101 ist anzuwenden.Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken. Paragraph 101, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Erlangt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der §§ 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Insolvenzmasse herauszugeben.Erlangt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Insolvenzmasse herauszugeben.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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