(1) Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,
1. | der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat, | |||||||||
2. | in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und | |||||||||
3. | in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen. |
(2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken. § 101 ist anzuwenden.
(3) Erlangt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der §§ 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Insolvenzmasse herauszugeben.
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