Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den §§ 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den Paragraphen 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
(2)Absatz 2Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
1.Ziffer einsbei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
2.Ziffer 2welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
3.Ziffer 3die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
4.Ziffer 4die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
5.Ziffer 5wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
6.Ziffer 6wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt;ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß § 231;ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 231 ;,
7.Ziffer 7welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
8.Ziffer 8die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
9.Ziffer 9die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
10.Ziffer 10die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Abschluss eines Sanierungsplans;
11.Ziffer 11die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
12.Ziffer 12wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
13.Ziffer 13welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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