§ 228 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

In Kraft seit 19.04.2003 bis 31.12.9999
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