§ 220b IO

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Das Insolvenzgericht hat die Vorlage und den wesentlichen Inhalt der vom Gläubigerausschuss genehmigten Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (Art. 36 EuInsVO) in einem anderen Mitgliedstaat nach deren Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Schuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. § 130 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Die Zusicherung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche Gegenstände der Insolvenzverwalter nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Staat verbracht hat.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 220b IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 220b IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 220b IO


Entscheidungen zu § 220b IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 220b IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 220b IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 220a IO
§ 220c IO