Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAnträge, ausländische Insolvenzverfahren öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2)Absatz 2Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll insbesondere enthalten:
1.Ziffer einsdas Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
2.Ziffer 2das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
3.Ziffer 3die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,
4.Ziffer 4bei einer Gesellschaft oder einer juristischen Person: die Firma, die Registernummer, den Sitz oder, sofern davon abweichend, die Postanschrift des Schuldners,
5.Ziffer 5bei einer natürlichen Person: den Namen, gegebenenfalls die Registernummer sowie die Postanschrift des Schuldners oder, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Schuldners,
6.Ziffer 6den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie
7.Ziffer 7die Frist für die Anmeldung der Forderungen.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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