Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 52, EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Artikel 21, Absatz 3, EuInsVO ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.
(2)Absatz 2Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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