§ 219 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.

(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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