Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.
(2)Absatz 2Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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