§ 220d IO Gerichtliche Abstimmung

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Zusicherung anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Zuständig ist das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht.
  3. (3)Absatz 3Der Verwalter hat dem Antrag auf Abschluss einer Zusicherung anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zusicherung und
    2. 2.Ziffer 2eine Liste der bekannten lokalen Gläubiger, wobei anzugeben ist, ob die Forderungen angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden.
  4. (4)Absatz 4Die lokalen Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, die öffentlich bekanntzumachen und den Gläubigern zugleich mit der Ladung zur Abstimmungstagsatzung mitzuteilen ist, anzumelden. Im Schriftsatz hat der Gläubiger seine Forderung und auch den Bezug zur Niederlassung darzulegen.
  5. (5)Absatz 5Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 87 a, Absatz eins, Satz 1.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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