Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Insolvenzgericht hat auf Antrag oder von Amts wegen
1.Ziffer einsdie Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen,die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen,
2.Ziffer 2den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oderden unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 a, EO zu erhöhen oder
3.Ziffer 3den unpfändbaren Freibetrag nach § 292b EO herabzusetzen.den unpfändbaren Freibetrag nach Paragraph 292 b, EO herabzusetzen.
(2)Absatz 2Das Insolvenzgericht hat überdies auf Antrag nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO zu entscheiden,Das Insolvenzgericht hat überdies auf Antrag nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO zu entscheiden,
1.Ziffer einsob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und
2.Ziffer 2ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 EO dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen.ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, EO dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen.
(3)Absatz 3Die Entscheidungen des Exekutionsgerichts nach §§ 292, 292a, 292b und 292g EO bleiben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten wirksam. Das Insolvenzgericht kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners abändern, auf Antrag eines Gläubigers, in dessen Exekutionsverfahren die Entscheidung ergangen ist, oder des Schuldners nur bei Änderung der Umstände.Die Entscheidungen des Exekutionsgerichts nach Paragraphen 292,, 292a, 292b und 292g EO bleiben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten wirksam. Das Insolvenzgericht kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners abändern, auf Antrag eines Gläubigers, in dessen Exekutionsverfahren die Entscheidung ergangen ist, oder des Schuldners nur bei Änderung der Umstände.
(4)Absatz 4Ein Beschluss nach Abs. 1 bis 3 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.Ein Beschluss nach Absatz eins bis 3 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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