§ 181 IO Anwendungsbereich

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2017

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.