§ 175 IO Unterhalt

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.

(2) Anträge Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, Erklärungenals es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmtseine Familie unerlässlich ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.

(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

(1) Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.

(2) Anträge Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, Erklärungenals es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmtseine Familie unerlässlich ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.

(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.