§ 174 IO Masseforderungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.
  2. (2)Absatz 2Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
  3. (3)Absatz 3Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.
§ 174.Paragraph 174,

Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 berechtigt ist. Masseforderungen sind – unbeschadet des Paragraph 46, – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach Paragraph 171, berechtigt ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.
  2. (2)Absatz 2Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
  3. (3)Absatz 3Im Konkurs von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.
§ 174.Paragraph 174,

Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 berechtigt ist. Masseforderungen sind – unbeschadet des Paragraph 46, – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach Paragraph 171, berechtigt ist.