Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat auf ihrer Internet-Seite über sämtliche Gesetze und Verordnungen sowie die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit eines OGAW beziehen, zu informieren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 22, BGBl. I Nr. 198/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,)
(3)Absatz 3Die Informationen gemäß Abs. 1 sind in deutscher und englischer Sprache vollständig, eindeutig und unmissverständlich bereit zu stellen und stets am neuesten Stand zu halten.Die Informationen gemäß Absatz eins, sind in deutscher und englischer Sprache vollständig, eindeutig und unmissverständlich bereit zu stellen und stets am neuesten Stand zu halten.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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