§ 149 InvFG 2011 Zusammenarbeit mit Gerichten und Sicherheitsbehörden

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß § 50 oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz kann die FMAZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß Paragraph 50, oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit deren Tätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz kann die FMA
    1. 1.Ziffer einsbereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern;
    2. 2.Ziffer 2bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt.bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß Paragraphen 109, Ziffer eins und 110 Absatz eins, Ziffer 3, oder Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, Strafprozessordnung 1975 – StPO Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) stellt.
    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 16 Z 8, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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