Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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