§ 160 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Verwaltungsgesellschaft die Konzession erteilt wird, die

1.

Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

2.

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist, oder

3.

von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(2) Die FMA hat die Behörden im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu konsultieren, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter sowie die Zuverlässigkeit und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüft. Sie hat diesen Behörden auf Anfrage alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter sowie der Zuverlässigkeit und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind die Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaften zu erleichtern, zu übermitteln, sofern diese für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.

(3) Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so hat die FMA betreffend in Österreich bewilligte Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 3. Hauptstückes 5. Abschnitt sowie alle gemäß § 154 Abs. 1 und 4 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen, zu unterrichten und gegebenenfalls eine entsprechende Information der weiteren Anteilinhaber des Master-OGAW sicherzustellen.

(4) Die FMA hat der Kommission und ESMA:

1.

alle allgemeinen Schwierigkeiten mitzuteilen, auf die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittstaaten stoßen und der FMA zur Kenntnis gebracht wurden;

2.

ein Verzeichnis der in § 74 Abs. 4 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten zu übermitteln, die nach § 74 Abs. 4 befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in § 74 festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird;

3.

die Anzahl und die Art der Fälle mitzuteilen, in denen sie eine Zulassung gemäß § 37 Abs. 3 oder einen Antrag gemäß § 36 Abs. 8 abgelehnt hat; sowie

4.

die nach § 38 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5) Die FMA hat ESMA mitzuteilen:

1.

Jede gemäß § 6 Abs. 3 erteilte Konzession sowie jede Konzessionsrücknahme gemäß § 7;

2.

alle bei ihr gemäß § 152 eingehenden Informationen über alle von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften und OGAW im Einklang mit Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zum Zweck der Überwachung von Systemrisken auf Unionsebene.

Die Informationen gemäß Z 2 sind auch dem ESRB im Einklang mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zum Zweck der Überwachung von Systemrisken auf Unionsebene zu übermitteln.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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