Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsEin Spezialfonds darf nur von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 verwaltet werden. Die Bestimmungen des 2. Teiles 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt sind dabei anzuwenden, wobei § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Z 10 sowie Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass von der Anwendung des Abs. 1 Z 3 und 5 abgesehen werden kann, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.Ein Spezialfonds darf nur von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verwaltet werden. Die Bestimmungen des 2. Teiles 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt sind dabei anzuwenden, wobei Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Ziffer 10, sowie Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass von der Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3 und 5 abgesehen werden kann, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Depotbank gemäß §§ 39 bis 45 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die FMA die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft allgemein bewilligen kann. Soweit alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen, ist § 42 Abs. 4 nicht anzuwenden.Die Bestimmungen über die Depotbank gemäß Paragraphen 39 bis 45 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die FMA die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft allgemein bewilligen kann. Soweit alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen, ist Paragraph 42, Absatz 4, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der
1.Ziffer eins§§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 bis 48, 52, 53 Abs. 1 und 3, 54, 55, 63 und 85 bis 92 finden Anwendung;Paragraphen 46, Absatz eins bis 4, 47 bis 48, 52, 53 Absatz eins und 3, 54, 55, 63 und 85 bis 92 finden Anwendung;
2.Ziffer 2§§ 49, 136 und 137 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fondsbestimmungen im Rechenschaftsbericht entfallen können, die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen kann und an die Stelle der Veröffentlichung die Übersendung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes an alle Anteilinhaber treten kann und Halbjahresberichte und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht der FMA nur auf Aufforderung zu übermitteln ist;Paragraphen 49,, 136 und 137 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fondsbestimmungen im Rechenschaftsbericht entfallen können, die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen kann und an die Stelle der Veröffentlichung die Übersendung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes an alle Anteilinhaber treten kann und Halbjahresberichte und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht der FMA nur auf Aufforderung zu übermitteln ist;
3.Ziffer 3§ 53 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bewilligung der FMA nicht erforderlich ist und die Veröffentlichung unterbleiben kann;Paragraph 53, Absatz 4, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bewilligung der FMA nicht erforderlich ist und die Veröffentlichung unterbleiben kann;
4.Ziffer 4§ 56 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anzeige an die FMA gemäß § 56 Abs. 1 unterbleiben kann;Paragraph 56, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anzeige an die FMA gemäß Paragraph 56, Absatz eins, unterbleiben kann;
5.Ziffer 5§ 57 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflicht gemäß § 57 Abs. 3 zur Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises mindestens zweimal monatlich entfällt;Paragraph 57, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflicht gemäß Paragraph 57, Absatz 3, zur Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises mindestens zweimal monatlich entfällt;
6.Ziffer 6§§ 58 bis 60 sowie 61 und 62 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedürfen;Paragraphen 58 bis 60 sowie 61 und 62 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft sowie der Wechsel der Depotbank nicht der Bewilligung der FMA, sondern der unverzüglichen Anzeige an die FMA bedürfen;
7.Ziffer 7§ 65 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes von Spezialfonds im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.Paragraph 65, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall eines Vertriebes von Spezialfonds im Ausland die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Anteilinhaber über die erfolgte Abspaltung zu informieren sind.
8.Ziffer 8Spezialfonds können auch in der Form von „Anderen Sondervermögen“ aufgelegt werden. §§ 166, 167 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8 sind anwendbar.“ Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 53 Abs. 3 haben die Fondsbestimmungen Angaben darüber zu enthalten, in welchem Ausmaß die zum Sondervermögen gehörenden Vermögenswerte im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft (§ 166 Abs. 3) oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Stehen zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft, so findet § 46 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anteilscheine eine schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft stehenden Sondervermögens verbriefen.Spezialfonds können auch in der Form von „Anderen Sondervermögen“ aufgelegt werden. Paragraphen 166,, 167 Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7 und 8 sind anwendbar.“ Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 53, Absatz 3, haben die Fondsbestimmungen Angaben darüber zu enthalten, in welchem Ausmaß die zum Sondervermögen gehörenden Vermögenswerte im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft (Paragraph 166, Absatz 3,) oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Stehen zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft, so findet Paragraph 46, Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anteilscheine eine schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft stehenden Sondervermögens verbriefen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 66 bis 83 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die in den §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 4, 71 Abs. 1, 74 Abs. 1, 3 bis 7, 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 und 2, 78 Abs. 2 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden können, wenn dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen und § 84 mit der Maßgabe, dass die Grenze von 30 vH für Spezialfonds nicht anwendbar ist, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen. In Bezug auf solche Wertpapierleihgeschäfte findet § 42 Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Verkehrswert der im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts gemäß § 84 übertragenen Sicherheiten auch niedriger sein kann als der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte.Die Bestimmungen der Paragraphen 66 bis 83 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die in den Paragraphen 66, Absatz 2,, 67 Absatz 4,, 71 Absatz eins,, 74 Absatz eins,, 3 bis 7, 76 Absatz eins und 2, 77 Absatz eins und 2, 78 Absatz 2, festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden können, wenn dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen und Paragraph 84, mit der Maßgabe, dass die Grenze von 30 vH für Spezialfonds nicht anwendbar ist, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen. In Bezug auf solche Wertpapierleihgeschäfte findet Paragraph 42, Absatz 5, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Verkehrswert der im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts gemäß Paragraph 84, übertragenen Sicherheiten auch niedriger sein kann als der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen über Master-Feeder-Strukturen (§§ 93 bis 113) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Wortteiles „OGAW“ der Wortteil „Spezialfonds“ tritt und die Pflicht zur Bewilligung der FMA in den §§ 95, 101 bis 106 entfällt; stattdessen haben die Anteilinhaber zuvor nachweislich zuzustimmen und muss die Verwaltungsgesellschaft dies der FMA unverzüglich vor Wirksamwerden der Änderung anzeigen. Die Zustimmung der Anteilinhaber ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen erforderlich.Die Bestimmungen über Master-Feeder-Strukturen (Paragraphen 93 bis 113) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Wortteiles „OGAW“ der Wortteil „Spezialfonds“ tritt und die Pflicht zur Bewilligung der FMA in den Paragraphen 95,, 101 bis 106 entfällt; stattdessen haben die Anteilinhaber zuvor nachweislich zuzustimmen und muss die Verwaltungsgesellschaft dies der FMA unverzüglich vor Wirksamwerden der Änderung anzeigen. Die Zustimmung der Anteilinhaber ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen erforderlich.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen der §§ 114 bis 127 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht zulässig sind und die Verschmelzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, nicht zulässig ist. Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen ist die Verschmelzung der FMA anzuzeigen und sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren. Die Information der Anteilinhaber ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung erforderlich.Die Bestimmungen der Paragraphen 114 bis 127 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht zulässig sind und die Verschmelzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, nicht zulässig ist. Weiters entfällt für Spezialfonds das Erfordernis der Bewilligung durch die FMA; stattdessen ist die Verschmelzung der FMA anzuzeigen und sind die Anteilinhaber nachweislich zu informieren. Die Information der Anteilinhaber ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung erforderlich.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend Prospekt und KID keine Anwendung finden.Die Bestimmungen der Paragraphen 128,, 132, 133, 137 und 138 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend Prospekt und KID keine Anwendung finden.
(7a)Absatz 7 aAbweichend von Abs. 7 sind für Spezialfonds, die der FMA gemäß § 48 Abs. 10 AIFMG zum Vertrieb an Privatkunden angezeigt wurden, die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137, und 138 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.Abweichend von Absatz 7, sind für Spezialfonds, die der FMA gemäß Paragraph 48, Absatz 10, AIFMG zum Vertrieb an Privatkunden angezeigt wurden, die Bestimmungen der Paragraphen 128,, 132, 133, 137, und 138 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.
(8)Absatz 8Spezialfonds sind von der FMA gemäß den §§ 143 bis 154 zu beaufsichtigen.Spezialfonds sind von der FMA gemäß den Paragraphen 143 bis 154 zu beaufsichtigen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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