§ 145 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; dieser umfasst:

1.

Konzessionen von Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle (Risikomanagement) und Revision von Verwaltungsgesellschaften, OGAW, AIF und Depotbanken;

3.

Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Eigenkapital;

5.

Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften;

6.

Jahresabschluss und Rechnungslegung;

7.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 147 bis 150 und Rechtsmittelverfahren gegen solche Maßnahmen;

8.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 190 bis 192;

9.

Ermittlungen gemäß den §§ 147 bis 149 und 157, 158, 161 und 162 dieses Bundesgesetzes, § 153 oder § 140 Abs. 1 BörseG 2018, § 70 BWG, § 90 WAG 2018, § 14 KMG 2019 und § 22b FMABG;

10.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, den §§ 157, 158, 160 bis 162 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 101, 102 und § 140 Abs. 3 und 4 BörseG 2018 oder Art. 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;

11.

die Zuordnung von Kosten für die Investmentfondsaufsicht;

12.

Bewilligung von OGAW und AIF und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

13.

Beachtung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes;

14.

Veranlagungen in OGAW und AIF;

15.

Vergütungsdaten gemäß § 39b und § 39c BWG.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 ist zulässig:

1.

durch die Oesterreichische Nationalbank an die FMA und

2.

durch die FMA im Rahmen der Amtshilfe sowie

3.

durch die FMA an

a)

die Oesterreichische Nationalbank,

b)

zuständige Behörden oder Zentralbanken von Mitgliedstaaten,

c)

ESMA,

d.

den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010) sowie die Europäische Zentralbank, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem BWG, dem WAG 2018, dem KMG 2019, der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 entsprechen oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden zuständigen Behörde erforderlich ist,

und

e)

an Clearingstellen einschließlich der Oesterreichischen Kontrollbank AG, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Sicherung des Funktionierens dieser Stellen im Fall von möglichen Verstößen der Marktteilnehmer, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt

und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden oder Stellen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.

Die FMA kann bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen und im Fall der Übermittlung an Clearingstellen einschließlich der Oesterreichischen Kontrollbank AG hat die FMA darauf hinzuweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

(3) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 102 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.

(4) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 und 3, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem BWG, dem WAG 2018, dem KMG 2019, der Verordnung (EU) Nr. 583/2010, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Abs. 1 Z 9 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Dienstleistungen der Vermögensverwaltung im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

(5) Erhält die FMA im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Abs. 2 oder 3 Informationen mit dem Hinweis, dass diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörde veröffentlicht werden dürfen, oder stammen die gemäß Abs. 3 erhaltenen Informationen aus einem anderem Mitgliedstaat, so darf die darin enthaltene Information nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, übermittelt werden; der Austausch der Information im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder Geschäftsaufsichtsverfahrens des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank bleibt jedoch zulässig.

In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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