(1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Ermittlung oder eine Überprüfung vor Ort, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
1. | die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder | |||||||||
2. | der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet, wobei auch in diesem Fall Mitarbeiter der FMA die Mitarbeiter der ersuchenden Behörde begleiten können oder | |||||||||
3. | Abschlussprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet. |
(2) Wenn eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 36 ihre Tätigkeit in Österreich über eine Zweigstelle ausübt, so ist den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft nach Unterrichtung der FMA zu gestatten, die in § 161 genannten Informationen selbst zu prüfen oder von zu diesem Zweck von dieser Behörde benannten Intermediären vor Ort prüfen zu lassen. Die Rechte der FMA zur Vorortprüfung der Zweigstelle aufgrund der ihr durch dieses Bundesgesetz obliegenden Aufgaben werden dadurch nicht berührt.
(3) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde werden durch diesen Absatz nicht berührt.
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