(1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort oder auf Austausch von Informationen gemäß § 157 oder 158 nur ablehnen, wenn
1. | die Überprüfung vor Ort, Ermittlung oder der Austausch der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen könnte; | |||||||||
2. | aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht in Österreich anhängig ist; | |||||||||
3. | in Österreich gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. |
(2) Im Falle einer Ablehnung hat die FMA diese Ablehnung gemäß Abs. 1 der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen zu übermitteln.
(3) Die FMA kann ESMA über Situationen informieren, in denen ein Ersuchen der FMA
1. | um Informationsaustausch gemäß den §§ 157 oder 158 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat; | |||||||||
2. | um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 158 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder | |||||||||
3. | um die Zulassung von Mitarbeitern der FMA zur Begleitung der Mitarbeiter der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. |
(4) Hat die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1 abgelehnt und ist in diesem Zusammenhang ein Bescheid der FMA an die Verwaltungsgesellschaft oder an den OGAW ergangen, so ist die Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 21b FMABG eingeschränkt.
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