§ 151 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

1.

Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2.

jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;

3.

jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;

3a.

jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

4.

die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5.

Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6.

den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7.

jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8.

jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);

9.

den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

10.

das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;

(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9)

11a.

jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;

12.

jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;

13.

jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;

14.

alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;

15.

jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;

(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)

17.

die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;

18.

die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;

19.

die Umwandlung gemäß § 64.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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