Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
1. | Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung; | |||||||||
2. | jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern; | |||||||||
3. | jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes; | |||||||||
3a. | jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates; | |||||||||
4. | die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung; | |||||||||
5. | Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist; | |||||||||
6. | den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung; | |||||||||
7. | jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes; | |||||||||
8. | jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5); | |||||||||
9. | den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person; | |||||||||
10. | das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge; | |||||||||
(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9) | ||||||||||
11a. | jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide; | |||||||||
12. | jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben; | |||||||||
13. | jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung; | |||||||||
14. | alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92; | |||||||||
15. | jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme; | |||||||||
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018) | ||||||||||
17. | die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2; | |||||||||
18. | die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4; | |||||||||
19. | die Umwandlung gemäß § 64. |
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