(1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein OGAW, dessen Anteile in Österreich gemäß § 140 vertrieben werden, gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder den Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 oder (EU) Nr. 584/2010 erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW mitzuteilen.
(2) Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen, oder die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft nicht innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist handeln, und der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft für den OGAW deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger in Österreich eindeutig zuwiderläuft, so kann die FMA folgende Maßnahmen ergreifen:
1. | nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft alle Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Untersagung des weiteren Vertriebes der Anteile des betreffenden OGAW in Österreich, wobei die Kommission und ESMA unverzüglich über jede ergriffene Maßnahme zu unterrichten sind; | |||||||||
2. | die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden kann. |
(3) Die FMA hat zur Sicherung der Interessen der Anleger gemäß Abs. 2 den weiteren Vertrieb der OGAW-Anteile zu untersagen, wenn
1. | die Anzeige nach § 140 nicht erstattet worden ist, | |||||||||
2. | beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist, | |||||||||
3. | die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist, | |||||||||
4. | die Vertriebsvoraussetzungen nach § 141 nicht mehr erfüllt sind oder | |||||||||
5. | den Pflichten des § 142 nicht entsprochen wird. |
(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
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