Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Integrationsbeirat
1.Ziffer einsdient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
2.Ziffer 2diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;
3.Ziffer 3diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (§ 21) und kann dazu Stellung nehmen.diskutiert das Ergebnis des Integrationsmonitorings (Paragraph 21,) und kann dazu Stellung nehmen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von § 21 Abs. 2 umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.Die Mitglieder des Integrationsbeirats haben jährlich bis 15. März zum Zweck des Integrationsmonitorings die von Paragraph 21, Absatz 2, umfassten Daten des Vorjahres der Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, anonymisiert zu übermitteln, sodass diese im Rahmen der ersten Sitzung des jeweiligen Kalenderjahres diskutiert werden können. Die Daten sind auf Anfrage in weiterer Folge den Mitgliedern des Integrationsbeirats vollständig zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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